Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 260, Fassung vom 08.01.2021

Strafprozeßordnung 1975 § 260

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 260,
  1. Absatz einsWird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
    1. Ziffer eins
      welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
    2. Ziffer 2
      welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
    3. Ziffer 3
      zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;
      und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:
    4. Ziffer 4
      welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.
  2. Absatz 2Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten
    1. Ziffer eins
      zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder
    2. Ziffer 2
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.
  3. Absatz 3Ist die im Absatz 2, genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

Anmerkung

1. Zu den Ansprüchen in einem Strafurteil im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren siehe § 215 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001;
Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Schuldspruch, Oberlandesgericht, Strafteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P260/NOR40106009