Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 140, Fassung vom 18.10.2019

Strafprozeßordnung 1975 § 140

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 140,
  1. Absatz einsAls Beweismittel dürfen Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, vorlagen,
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB),
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  2. Absatz 2Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 144,, Paragraph 157, Absatz 2,).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2013,)

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P140/NOR40202498