Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 79, Fassung vom 28.02.1997

Strafprozeßordnung 1975 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 79, (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz muß dem Beschuldigten selbst zugestellt werden.

  1. Absatz 2Diese Vorladung des Privatanklägers und Privatbeteiligten sowie alle Aktenstücke, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Versetzung in den Anklagestand läuft, müssen entweder der Partei selbst oder ihrem bestellten Vertreter zugestellt werden.
  2. Absatz 3In den in den ersten beiden Absätzen bezeichneten Fällen hat die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu geschehen. In allen anderen Fällen ist Ersatzzustellung zulässig.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030378

Alte Dokumentnummer

N2197523731S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P79/NOR12030378