Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 210, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 210

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück
Die Anklage

1. Abschnitt
Allgemeines

Die Anklage

Paragraph 210,
  1. Absatz einsWenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
  2. Absatz 2Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.
  3. Absatz 3Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108,) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.
  4. Absatz 4Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Paragraph 32, Absatz 3,

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P210/NOR40092952