Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 317, Fassung vom 26.01.2016

Strafgesetzbuch § 317

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 317

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Herabwürdigung fremder Symbole

Paragraph 317,

Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Beschimpfung, Verächtlichmachung, Ausland, Botschaft, Konsulat, Flagge, Wappen, Herabwürdigung, Emblem

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029867

Alte Dokumentnummer

N2197415319T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P317/NOR12029867