Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 212, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 212

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
    2. Ziffer 2
      mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
    eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
    2. Ziffer 2
      als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
    3. Ziffer 3
      als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006

Schlagworte

sexuelle Handlung, Eltern, Lehrer, Vorgesetzte, Jugendlicher, Erregung, Befriedigung, Verführung, Polizei, Erzieher, Justizwache, Patient, Gefangener

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P212/NOR40077311