Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 152, Fassung vom 31.12.2015

Strafgesetzbuch § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kreditschädigung

Paragraph 152,
  1. Absatz einsWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Privatanklage, Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029697

Alte Dokumentnummer

N2197415149T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P152/NOR12029697