Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 168d, Fassung vom 31.12.2012

Strafgesetzbuch § 168d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168d

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 168 d,

Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P168d/NOR40093656