Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 168d
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
§ 168d.Paragraph 168 d,
Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 109/2007
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093656