Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 168c, Fassung vom 17.12.2008

Strafgesetzbuch § 168c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte

Paragraph 168 c,
  1. Absatz einsEin Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Übersteigt der Wert des Vorteils 5 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P168c/NOR40093655