Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 165, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 165

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldwäscherei

Paragraph 165,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder
    2. Ziffer 2
      die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) eines anderen herrühren.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß.
  4. Absatz 4Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Kriminelle Tätigkeiten sind mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den Paragraphen 223,, 229, 289, 293, 295 oder den Paragraphen 27, oder 30 des Suchtmittelgesetzes mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder
    2. Ziffer 2
      im Ausland begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch – sofern es sich nicht um Taten nach Artikel 2, Ziffer eins, Litera a bis e und h der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 22, und geltendem Unionsrecht handelt – nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden. Es ist weder erforderlich, dass der Täter wegen der kriminellen Tätigkeit verurteilt werden kann, noch dass alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, wie etwa die Identität des Täters, feststehen.
  6. Absatz 6Vermögensbestandteile sind Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, weiters Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse oder durch diese belegte Rechte, nicht aber bloße Ersparnisse, wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.
  7. Absatz 7Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer kriminellen Tätigkeit (Absatz 5,) her, wenn ihn der Täter der kriminellen Tätigkeit durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils verkörpert.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 117/2017; Art. 6, BGBl. I Nr. 159/2021
2. Tätige Reue ist möglich (§ 165a)

Schlagworte

Ausgabe

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40235982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P165/NOR40235982