Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 57, Fassung vom 24.01.2020

Patentgesetz 1970 § 57

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

Wirkungskreis des Patentamtes

Paragraph 57,
  1. Absatz einsFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (Paragraph 20,), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Lizenzeinräumungen (Paragraph 36,), über Feststellungsanträge (Paragraph 163,) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Paragraphen 57 a,, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.
  2. Absatz 2Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P57/NOR40059406