Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 87a, tagesaktuelle Fassung

Patentgesetz 1970 § 87a

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Offenbarung

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsDie Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  2. Absatz 2Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. Ziffer eins
      das biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind und
    3. Ziffer 3
      die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 81, Absatz 3, besteht,
    wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.

Anmerkung

1. vgl. § 176a;
2. Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P87a/NOR40064780