Bundesrecht konsolidiert: Depotgesetz § 15, Fassung vom 13.07.2005

Depotgesetz § 15

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 15, Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft

  1. Absatz einsWenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf schriftliches Verlangen des Kommittenten zu übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren nach ausländischem Recht durch Übersendung des Stückeverzeichnisses übertragen werden kann; Paragraph 14, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen beim Kommissionär einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028068

Alte Dokumentnummer

N2196915906T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P15/NOR12028068