Bundesrecht konsolidiert: Gerichtliche, notarische Urkunden - Ersetzung § 1, Fassung vom 08.12.2019

Gerichtliche, notarische Urkunden - Ersetzung § 1

Kurztitel

Gerichtliche, notarische Urkunden - Ersetzung

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 395/1942

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.06.1942

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIst die Urschrift einer von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie wiederherzustellen, so wird die Urschrift, wenn noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist, durch eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift ersetzt.
  2. Absatz 2Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, daß sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er ist vom Gericht oder Notar unter Angabe von Ort und Zeit zu unterschreiben. Wird die Ersatzurkunde den Beteiligten ausgehändigt, so ist sie überdies mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes oder Notars zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024946

Alte Dokumentnummer

N2194211037R