Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 59, tagesaktuelle Fassung

Ehegesetz § 59

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Der Bezugnahme auf die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit in der Überschrift und auf den § 58 im Abs. 1 wurde durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 materiell derogiert.

Text

Paragraph 59,

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit

  1. Absatz einsNach Ablauf der in den Paragraphen 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
  2. Absatz 2Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024799

Alte Dokumentnummer

N2193811103S