Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 42a, Fassung vom 01.08.2016

Urheberrechtsgesetz § 42a

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsAuf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
    3. Ziffer 3
      wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
  2. Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P42a/NOR40173317