Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 138, Fassung vom 29.03.2018

Insolvenzordnung § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Insolvenzvermögen.

Paragraph 138,

  1. Absatz einsWenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so sind sie auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Insolvenzgericht vorzulegen.
  2. Absatz 2Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören.
  3. Absatz 3Das Insolvenzgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint.
  4. Absatz 4Insolvenzgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Insolvenzgläubigern zukommenden Beträge.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Nachtragsverteilung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P138/NOR40118507