Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 157, Fassung vom 28.02.2006

Insolvenzordnung § 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Aufhebung des Konkurses

§ 157.
  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
  2. Absatz 2Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
  3. Absatz 3Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023401

Alte Dokumentnummer

N2191429599S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P157/NOR12023401