Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12035381
Alte Dokumentnummer
N2199011849H