Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(2)Absatz 2Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV,
RGBl. Nr. 114/1912.
Schlagworte
grundbücherlich, Belastung, Hypothek, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12035384
Alte Dokumentnummer
N2199011853H