Bundesrecht konsolidiert: Baurechtsgesetz § 5, Fassung vom 17.12.2015

Baurechtsgesetz § 5

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
  2. Absatz 2Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Schlagworte

grundbücherlich, Belastung, Hypothek, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12035384

Alte Dokumentnummer

N2199011853H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P5/NOR12035384