Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
(2)Absatz 2Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.
Schlagworte
Resolutivbedingung
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12035383
Alte Dokumentnummer
N2199011852H