Bundesrecht konsolidiert: GmbH-Gesetz § 58, Fassung vom 17.09.2021

GmbH-Gesetz § 58

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 58,

Bei Gesellschaften, bei denen die Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden muß, oder bei denen das Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, kann die Zurückzahlung von Stammeinlagen im ganzen oder in Teilbeträgen ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens und ohne Rücksicht auf die Höhe des übrig bleibenden Stammkapitals im Gesellschaftsvertrage vorbehalten werden, wenn diese Zurückzahlung nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nur aus dem im jeweiligen Bilanzjahre erzielten oder den in den Vorjahren reservierten Reinerträgnissen erfolgt. Ein den zurückgezahlten Stammeinlagen gleichkommender Betrag muß in der Bilanz als Passivpost aufgeführt werden. Art und Voraussetzungen der Zurückzahlung müssen im Gesellschaftsvertrage genau bestimmt werden. Im Fall einer teilweisen Zurückzahlung darf eine Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12040504

Alte Dokumentnummer

N2199853162L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P58/NOR12040504