§ 101.Paragraph 101,
Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. IV, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. römisch IV, Paragraph 3, G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.