Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 377, Fassung vom 18.08.2022

Unternehmensgesetzbuch § 377

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Mängelrüge

Paragraph 377,
  1. Absatz einsIst der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.
  2. Absatz 2Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (Paragraphen 922, ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (Paragraphen 871, f. ABGB) nicht mehr geltend machen.
  3. Absatz 3Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Absatz 2, bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
  4. Absatz 4Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.
  5. Absatz 5Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (Paragraph 925, ABGB) besteht.

Schlagworte

Rügepflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069982