Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 263, Fassung vom 28.01.2022

Unternehmensgesetzbuch § 263

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

SIEBENTER TITEL
Assoziierte Unternehmen

Befreiung

Paragraph 263,
  1. Absatz einsDie Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
  2. Absatz 2Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz eins und Paragraph 264, nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.

Schlagworte

Geschäftspolitik, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167696