(2)Absatz 2Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2014)(3)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,)