Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 129, Fassung vom 25.07.2021

Unternehmensgesetzbuch § 129

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Einwendungen des Gesellschafters

Paragraph 129,
  1. Absatz einsWird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
  2. Absatz 2Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.

    (3)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,)

  3. Absatz 4Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40165286