Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 280a
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.11.2022
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 280a.Paragraph 280 a,
Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277,, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.
Anmerkung
Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038663
Alte Dokumentnummer
N2199655993J