Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 187, Fassung vom 31.12.2009

Unternehmensgesetzbuch § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Inhabers

§ 187.
  1. Absatz einsWird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen.
  2. Absatz 2Ist die Einlage noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069924