Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 4, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 4

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der Paragraphen eins bis 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P4/NOR40069776