Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 243a, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 243a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243a

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 243 a,
  1. Absatz einsEine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
    2. Ziffer 2
      alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
    3. Ziffer 3
      direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen;
    4. Ziffer 4
      die Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;
    5. Ziffer 5
      die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar ausüben;
    6. Ziffer 6
      die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
    8. Ziffer 8
      alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet;
    9. Ziffer 9
      Bestand und wesentlicher Inhalt von Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots.
  2. Absatz 2Eine Gesellschaft nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Vorstandsmitglied, Kontrollsystem

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40195731