Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 239, Fassung vom 26.07.2021

Exekutionsordnung § 239

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rekurs

Paragraph 239,
  1. Absatz einsEin Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
    1. Ziffer eins
      Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
    3. Ziffer 3
      zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
    4. Ziffer 4
      der Versteigerungstermin bestimmt wird;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 190, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
    6. Ziffer 6
      die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 156, verfügt wird;
    7. Ziffer 7
      zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
    8. Ziffer 8
      wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
  2. Absatz 2Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P239/NOR40233750