Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 402, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 402

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 402

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rekurs

Paragraph 402,
  1. Absatz einsHat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
  3. Absatz 3Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
  4. Absatz 3 aBei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
  5. Absatz 4Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P402/NOR40233941