Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.Paragraph 44,
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
Im RIS seit
12.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40199479