Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 773, Fassung vom 31.12.2016

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 773

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 773

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 773,

Wenn bey einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Notherben das wahrscheinliche Besorgniß obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichttheil ganz, oder größten Theils seinen Kindern entgehen würde:; so kann ihm der Pflichttheil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, daß solcher den Kindern des Notherben zugewendet werde.

Schlagworte

Enterbung in guter Absicht, exhereditatio bona mente, Noterbe,
Besorgnis, Pflichtteil, Teil

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018498

Alte Dokumentnummer

N2181110979Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P773/NOR12018498