Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 728
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 728.Paragraph 728,
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist.
Schlagworte
Erbteil
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018453
Alte Dokumentnummer
N2181110934Z