Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 466e, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 466e

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 466e

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 466 e,
  1. Absatz einsBesteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen.
  2. Absatz 2Ist die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu veranlagen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40070103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P466e/NOR40070103