Kurztitel
Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
16.05.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IV
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie römisch II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
Schlagworte
Tierwelt
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017213
Alte Dokumentnummer
N1199913354U