Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 14, Fassung vom 06.10.2022

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) Art. 14

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 14

Sollten die Vereinten Nationen ihren Amtssitz aufgeben, so übergeben sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurde, bestand.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016704

Alte Dokumentnummer

N1199812216U