Bundesrecht konsolidiert: Europa-Wählerevidenzgesetz § 2, Fassung vom 01.12.2021

Europa-Wählerevidenzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
    Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
  2. Absatz 2Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
  3. Absatz 3Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Paragraph 4, Absatz 6,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 2,) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt Paragraph 4, Absatz 4,
  4. Absatz 4Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Absatz 3, angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen.
  5. Absatz 5Eine Erklärung gemäß Absatz 4, haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
  6. Absatz 6Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
  7. Absatz 7Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Artikel 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
  8. Absatz 8Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P2/NOR40188410