Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 37, Fassung vom 30.06.2008

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWurde nach Paragraph 28, Absatz 4, die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht und Abschrift der Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
  2. Absatz 2Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.

Schlagworte

Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011222

Alte Dokumentnummer

N11985178790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P37/NOR12011222