Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Art. 1

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1983

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Text

ARTIKEL 1

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind
    1. Litera a
      durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
    2. Litera b
      von einem Schiedsorgan, wenn dieses die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat,
    3. Litera c
      von den Parteien, wenn die Berechnungsart von ihnen nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt.
    Das Übereinkommen ist jedoch nicht auf Fristen anzuwenden, die zurückberechnet werden.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei kann, abweichend von Absatz 1, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens auf alle oder einzelne Fristen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ausschließt. Jede Vertragspartei kann die von ihr abgegebene Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Notifikation wird am Tag ihres Eingangs wirksam.

Schlagworte

Zivilrecht, Handelsrecht, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010622

Alte Dokumentnummer

N1198314801S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/254/A1/NOR12010622