Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 6, Fassung vom 08.01.2021

Mediengesetz § 6

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz

Erster Unterabschnitt
Entschädigungstatbestände

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer üblen Nachrede
      1. Litera a
        die Veröffentlichung wahr ist oder
      2. Litera b
        ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. Ziffer 3
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
    4. Ziffer 3 a
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 4
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  3. Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 2, Ziffer 3 a, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.

Anmerkung

§§ 111, 115, 297 StGB, BGBl. Nr. 60/1974
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001.
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Ehrenkränkung, Bloßstellung, Privatsphäre, Ehrenschutz, Intimsphäre, Persönlichkeitsschutz, Parlamentsberichterstattung, Wahrheitsbeweis, Beweis guten Glaubens, immaterieller Schaden

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229339

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P6/NOR40229339