Bundesrecht konsolidiert: Europäische Menschenrechtskonvention Art. 43, Fassung vom 03.06.2020

Europäische Menschenrechtskonvention Art. 43

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 43

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

  1. Absatz einsInnerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
  2. Absatz 2Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
  3. Absatz 3Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016915

Alte Dokumentnummer

N1199816160A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/210/A43/NOR12016915