Bundesrecht konsolidiert: Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 16, tagesaktuelle Fassung

Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 16

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL VI
Beamte des Rates

Artikel 16

Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005647

Alte Dokumentnummer

N1195717695S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/127/A16/NOR12005647