Bundesrecht konsolidiert: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 32, Fassung vom 24.05.2019

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 32

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsErkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.
  2. Absatz 2Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet Paragraph 11, Absatz 2, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005529

Alte Dokumentnummer

N1195617442S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P32/NOR12005529