Bundesrecht konsolidiert: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 22, Fassung vom 23.05.2019

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 22

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür Verbindlichkeiten der im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.
  2. Absatz 2Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Absatz eins, zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden auf die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005519

Alte Dokumentnummer

N1195617432S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P22/NOR12005519