Bundesrecht konsolidiert: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 28, Fassung vom 19.05.2019

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 28

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Verwalterbestellung.

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im Paragraph 18, genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte gehören.
  3. Absatz 3Für die gemäß Absatz eins und 2 bestellte öffentliche Verwaltung oder Aufsicht finden die Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 209, sowie die Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung.
  4. Absatz 4Im Falle der Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der Bestellung, sofern es sich um auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte handelt oder sofern dies vermutet wird, der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu verständigen. Eine Verständigung der Vier Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische Person, die zu verständigen wäre, unbekannt oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel; die Verständigung deutscher juristischer Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag an der Amtstafel.

Schlagworte

BGBl. Nr. 209/1954, Edikt

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005525

Alte Dokumentnummer

N1195617438S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P28/NOR12005525