Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7a
Inkrafttretensdatum
05.02.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt. Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (Paragraph 6, Absatz eins, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes römisch III nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005504
Alte Dokumentnummer
N1195617417S