Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 123
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 123.
(1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
(2)Absatz 2Er kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045829