Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51a, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 51a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 51 a, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

  1. Absatz 2Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

Schlagworte

Finanzminister, fällige Verpflichtung, gesamtwirtschaftliche Entwicklung, Verfügung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12011521

Alte Dokumentnummer

N1198612144T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A51a/NOR12011521